Neue Regeln zum Hinweisgeberschutzgesetz – Was Institute jetzt beachten müssen!
- Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz:
u.a. Verfahren, Fristen, Datenschutz - Hinweisgebermeldekanal im Finanzbereich: Was ist neu?
- Umsetzungshinweise für neue und bestehende Hinweisgeberschutzsysteme
- Anforderungen an die Fachkunde der Meldestellenmitarbeiter
- Interessenkonflikte: Welche Funktionen sind mit der Arbeit in der Meldestelle noch vereinbar?
Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 12. Mai 2023 final beschlossen. Banken und Sparkassen müssen nun ihre bestehenden Hinweisgebersysteme an die neuen Anforderungen anpassen.
Das Gesetz soll Personen vor Repressalien schützen, die Missstände und Verstöße wie Korruption, Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Datenschutzverletzungen melden. Darüber hinaus regelt es die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen.
Für Unternehmen im Finanzbereich gelten schon seit langem Regelungen zum Hinweisgeberschutz, so u.a. nach § 6 Absatz 5 GwG und § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG. Bestehende Hinweisgebersysteme müssen jedoch an die Neuerungen angepasst werden. Im Fokus der Veranstaltung steht damit die Darstellung des konkreten Umsetzungsbedarfs für Unternehmen im Finanzsektor.